Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
(+++ § 67: Zur Anwendung vgl. § 42f Abs. 2 SGB 8 +++)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb1/__67.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).