Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 106

SGB XI
Abweichende Vereinbarungen
Stand 2026-04-23
Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß 1.der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt,2.bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehenwird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekassen nicht gefährdet werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb11/__106.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).