Soweit im Vertrag über eine gemäß § 127 Absatz 2 förderfähige private Pflege-Zusatzversicherung eine Wartezeit vereinbart wird, darf diese abweichend von § 197 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes fünf Jahre nicht überschreiten.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb11/__129.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).