Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahr. Die §§ 217b, 217d und 217f des Fünften Buches gelten entsprechend.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb11/__53.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).