Der Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 reduziert die vom Mitglied zu tragenden Beiträge. Soweit die Beiträge von Dritten getragen werden, findet der Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 keine Berücksichtigung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb11/__59a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).