(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt im Namen des Volkes das Begnadigungsrecht aus. Die Befugnis kann übertragen werden.
(2) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sh-verf/__39.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).