(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Landesministerinnen und Landesminister stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sh-verf/__40.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).