Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 40

SH-VERF
Amts- und Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Landesministerinnen und Landesminister stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. (2) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.

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