Auf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinsfreiheit sowie auf das Recht der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke kann sich nicht berufen, wer die freiheitliche demokratische Grundordnung angreift oder gefährdet.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sl-verf/__10.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).