(1) Der Landtag entscheidet darüber, ob der Landesregierung Entlastung für ihre Haushaltsführung erteilt wird.
(2) 1Der Minister der Finanzen hat zur Entlastung der Landesregierung dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben des Landes Rechnung zu legen. 2Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden beizufügen. 3Zur Vorbereitung des Entlastungsbeschlusses prüft der Rechnungshof die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. 4Er hat dem Landtag und der Landesregierung jährlich zu berichten.
(3) 1Die Mitglieder des Rechnungshofes sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Sie werden vom Landtag gewählt und vom Landtagspräsidenten ernannt und entlassen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sl-verf/__106.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).