(1) 1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Ministers der Finanzen. 2Sie darf nur im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
(2) Der Landtag kann Ausgaben, die über den von der Landesregierung vorgeschlagenen oder bewilligten Betrag hinausgehen, nur beschließen, wenn die finanzielle Deckung gewährleistet ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sl-verf/__107.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).