(1) Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt.
(2) 1Ausnahmegerichte sind unstatthaft. 2Gerichte für besondere Sachgebiete sind zulässig.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sl-verf/__109.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).