1Die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Verwaltung obliegt den Beamten. 2In Ausnahmefällen ist die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sl-verf/__113.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).