Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 114

SL-VERF
(1) Das Berufsbeamtentum wird aufrechterhalten. (2) Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz geregelt.

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