Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 12

SL-VERF
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) 1Frauen und Männer sind gleichberechtigt. 2Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen Träger öffentlicher Gewalt fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner sexuellen Identität oder aufgrund rassistischer Zuschreibungen benachteiligt oder bevorzugt werden. (4) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

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Quelle: gesetze-im-internet.de/sl-verf/__12.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).