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Jurafuchs

Art. 33

SL-VERF
Die Gründung und der Ausbau saarländischer Hochschulen werden angestrebt. 1Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung. 2Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet. 3Die Studenten wirken in der Erledigung ihrer eigenen Angelegenheiten in demokratischer Weise mit. 1Der Zugang zum Hochschulstudium steht jedem offen. 2Es sind Einrichtungen zu treffen, die es begabten Werktätigen ohne Reifezeugnis ermöglichen, die Hochschule zu besuchen. Näheres bestimmt ein Landesgesetz.

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