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Jurafuchs

Art. 34

SL-VERF
Kulturelles Schaffen genießt die Förderung des Staates. 1Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates. 2Die Teilnahme an den Kulturgütern ist allen Schichten des Volkes zu ermöglichen.

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