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Jurafuchs

Art. 35

SL-VERF
1Die ungestörte Ausübung der Religion ist gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. 2Öffentliche gottesdienstliche Handlungen sind gestattet. 3Der Staat erkennt die zu Recht bestehenden Verträge und Vereinbarungen mit den Kirchen an. 1Die Kirchen genießen auf ihrem eigenen Gebiet volle Selbstständigkeit; sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der Gemeinden, unbeschadet bestehender anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen oder Vereinbarungen; sie haben volle Freiheit der Lehrverkündigung und der geistlichen Leitung; ihr Verkehr mit den Geistlichen und den Gläubigen durch Hirtenbriefe, Amtsblätter, Verordnungen und Anweisungen unterliegt keiner staatlichen Aufsicht oder Einschränkung; sie haben das Recht, Vereine und Organisationen zu gründen und zu unterhalten, die ihren religiösen, karitativen, sozialen und volkserzieherischen Aufgaben dienen. 2Die Pflichten, die sich aus den Grundsätzen der Verfassung für den Einzelnen, für Personengemeinschaften und Körperschaften ergeben, bleiben hiervon unberührt.

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