Dem Staat obliegen Planung und Durchführung des wirtschaftlichen und sozialen Aufbaues des Landes nach Maßgabe der Gesetze.
Als Gebot sozialer Gerechtigkeit hat der Staat durch Gesetz die entschädigungslose Einziehung aller Kriegsgewinne sicherzustellen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sl-verf/__50.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).