1Eigentum verpflichtet gegenüber dem Volk. 2Sein Gebrauch darf nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen.
1Einschränkung oder Entziehung des Eigentums sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig, wenn es das Gemeinwohl verlangt. 2Dies gilt auch für Urheber- und Erfinderrechte. 3Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen. 4Angemessen ist jede Entschädigung, die ihrer Art und Höhe nach die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderungen des Gemeinwohls berücksichtigt. 5Im Streitfall steht dem Beteiligten der ordentliche Rechtsweg offen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sl-verf/__51.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).