1Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. 2Das Streikrecht der Gewerkschaften ist im Rahmen der Gesetze anerkannt. 3Streiks dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn alle Schlichtungs- und Verhandlungsmöglichkeiten erschöpft sind.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sl-verf/__56.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).