Der Staat hat die Landwirtschaft als Grundlage der Volksernährung, insbesondere die Erhaltung eines selbstständigen Bauernstandes mit allen geeigneten Mitteln zu fördern.
1Die Nutzung des Bodens ist Pflicht des Besitzers gegenüber der Gemeinschaft. 2Vertraglicher Erwerb und Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz durch Eigentümer, deren Grundbesitz ein noch festzustellendes Höchstmaß überschreitet, ist nach Maßgabe der Gesetze genehmigungspflichtig.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sl-verf/__55.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).