1Die Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken auf der Grundlage der Gleichberechtigung in Wirtschaftsgemeinschaften zusammen. 2Sie haben die gemeinsamen Angelegenheiten ihres Bereichs zu behandeln, sind mit der Wahrnehmung der Interessen ihres Wirtschaftszweiges in der Gesamtwirtschaft betraut und von der Regierung zu allen wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören.
1Eine staatliche Wirtschaftslenkung kann nur über die Wirtschaftsgemeinschaften durchgeführt werden. 2Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
1Zur Vertretung im Betrieb und zum Zweck der Wahrung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen wählen die Arbeitnehmer einen Betriebsrat. 2Das Nähere regelt das Betriebsrätegesetz.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sl-verf/__58.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).