Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 65

SL-VERF
(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. (2) 1Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus, soweit sie nicht durch die Verfassung dem Volk unmittelbar vorbehalten ist. 2Er kann sich der gesetzgebenden Gewalt nicht entäußern. (3) Dem Landtag obliegt die Kontrolle der vollziehenden Gewalt.

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