(1) 1Der Landtag besteht aus 51 Abgeordneten. 2Diese werden nach Grundsätzen eines Verhältniswahlrechts gewählt. 3Auf Wahlvorschläge, für die im Land weniger als fünf vom Hundert der gültigen Stimmen abgegeben werden, entfallen keine Sitze.
(2) 1Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sl-verf/__66.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).