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Jurafuchs

Art. 68

SL-VERF
1Der Landtag bestimmt Zeitpunkt und Dauer seiner Sitzungen. 2Der Landtagspräsident kann den Landtag früher einberufen. 3Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Abgeordneten oder der Ministerpräsident es verlangen.

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