(1) 1Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. 2Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtages, mit dem Zusammentritt des neuen Landtages. 3Die Neuwahl findet frühestens siebenundfünfzig und spätestens sechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.
4Im Fall einer Auflösung des Landtages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. 5Der Landtagspräsident gibt den Beginn dieser Frist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.
(2) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sl-verf/__67.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).