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Jurafuchs

Art. 70

SL-VERF
(1) Der Landtag regelt seine inneren Angelegenheiten durch Gesetz und Geschäftsordnung. (2) Er wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Präsidiums unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen.

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