(1) Der Landtag regelt seine inneren Angelegenheiten durch Gesetz und Geschäftsordnung.
(2) Er wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Präsidiums unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen.
Meine Notizen
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sl-verf/__70.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).