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Jurafuchs

Art. 71

SL-VERF
(1) 1Der Präsident führt die Geschäfte des Landtages. 2Die Landtagsverwaltung untersteht seiner Leitung. 3Ihm steht im Benehmen mit dem Präsidium die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtages zu. 4Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses und vertritt das Land in den Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtages. (2) 1Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtag aus. 2Eine Durchsuchung oder Beschlagnahmung darf in den Räumen des Landtages nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden.

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