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Jurafuchs

Art. 72

SL-VERF
(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. (2) 1Der Landtag kann mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden für einzelne Gegenstände der Tagesordnung die Öffentlichkeit ausschließen. 2Der Antrag kann auch von der Landesregierung gestellt werden. 3Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt und beschlossen. 4Der Landtag entscheidet darüber, ob und in welcher Art die Öffentlichkeit über nichtöffentliche Verhandlungen unterrichtet werden soll. (3) Für die Verhandlungen in den Ausschüssen kann Abweichendes bestimmt werden.

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