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Jurafuchs

Art. 75

SL-VERF
(1) 1Der Landtag prüft und entscheidet die Gültigkeit der Wahl. 2Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat. (2) Die Entscheidungen können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

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