(1) 1Der Landtag prüft und entscheidet die Gültigkeit der Wahl. 2Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Die Entscheidungen können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sl-verf/__75.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).