(1) Die Mitglieder der Landesregierung müssen auf Verlangen des Landtages oder seiner Ausschüsse zu den Sitzungen erscheinen und Auskünfte erteilen.
(2) 1Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben jederzeit zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. 2Den Mitgliedern der Landesregierung ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
Meine Notizen
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sl-verf/__76.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).