(1) 1Der Landtag bildet nach Bedarf Ausschüsse. 2Ihre Zusammensetzung hat der Stärke der Fraktionen Rechnung zu tragen.
(2) 1In besonderen Fällen kann der Landtag zur Vorbereitung von Entscheidungen Enquêtekommissionen einsetzen. 2Ihnen können auch Mitglieder angehören, die nicht Abgeordnete sind.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sl-verf/__77.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).