1Die Landesregierung ernennt und entlässt die Beamten und Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Sie kann die Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sl-verf/__92.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).