(1) 1Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik. 2Er legt die Geschäftsbereiche der Minister fest und gibt sie im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.
(2) Innerhalb der von dem Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig.
(3) Bei Beschlussfassungen der Landesregierung sind Staatssekretäre als deren weitere Mitglieder nicht an Weisungen des Ministerpräsidenten oder der Minister, denen sie zugeordnet sind, gebunden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sl-verf/__91.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).