(1) Eltern und Schüler haben das Recht, durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mitzuwirken.
(2) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__104.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).