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Jurafuchs

Art. 104

SN-VERF
Innerschulische Mitbestimmung
9. Abschnitt Das Bildungswesen
(1) Eltern und Schüler haben das Recht, durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mitzuwirken. (2) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

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