(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Freistaates.
(2) Bei den Schulaufsichtsbehörden können ehrenamtlich tätige Beiräte gebildet werden.
(3) Prüfungen, durch die eine öffentlich anerkannte Berechtigung erworben werden soll, müssen vor den hierfür zuständigen Staatsbehörden oder den vom Freistaat hierzu ermächtigten Stellen abgelegt werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__103.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).