Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 103

SN-VERF
Schulaufsicht
9. Abschnitt Das Bildungswesen
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Freistaates. (2) Bei den Schulaufsichtsbehörden können ehrenamtlich tätige Beiräte gebildet werden. (3) Prüfungen, durch die eine öffentlich anerkannte Berechtigung erworben werden soll, müssen vor den hierfür zuständigen Staatsbehörden oder den vom Freistaat hierzu ermächtigten Stellen abgelegt werden.

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