(1) Die Hochschule ist frei in Forschung und Lehre.
(2) 1Die Hochschule hat unbeschadet der Aufsicht des Freistaates das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer vom Freistaat anerkannten Satzungen. 2An dieser Selbstverwaltung sind auch die Studierenden zu beteiligen.
(3) Bei der Berufung des Lehrkörpers wirkt die Hochschule durch Ausübung des Vorschlagsrechtes mit.
(4) 1Hochschulen in freier Trägerschaft sind zulässig. 2Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__107.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).