(1) Die Erwachsenenbildung ist zu fördern.
(2) Einrichtungen der Erwachsenenbildung können außer durch den Freistaat und die Träger der Selbstverwaltung auch durch freie Träger unterhalten werden.
Meine Notizen
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__108.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).