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Jurafuchs

Art. 108

SN-VERF
Erwachsenenbildung
9. Abschnitt Das Bildungswesen
(1) Die Erwachsenenbildung ist zu fördern. (2) Einrichtungen der Erwachsenenbildung können außer durch den Freistaat und die Träger der Selbstverwaltung auch durch freie Träger unterhalten werden.

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