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Jurafuchs

Art. 119

SN-VERF
Einstellung und Weiterbeschäftigung im Öffentlichen Dienst
11. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
1Für die Einstellung in den öffentlichen Dienst und die Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst gelten die Bestimmungen des Vertrages über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag). 2Die Eignung für den öffentlichen Dienst fehlt jeder Person, die und deren Beschäftigung im öffentlichen Dienst deshalb untragbar erscheint.

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