(1) Das im Gebiet des Freistaates Sachsen als Landesrecht geltende Recht bleibt in Kraft, soweit es dieser Verfassung nicht widerspricht.
(2) Landesrecht und Landesgesetze im Sinne der Artikel 81 Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Artikel 90 sind auch das Recht und die Gesetze aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__120.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).