Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 122

SN-VERF
Annahme, Verkündung, Inkrafttreten
11. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Diese Verfassung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. (2) Sie wird vom Präsidenten des Landtages ausgefertigt und vom Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen verkündet. (3) Die Verfassung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.4

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