Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 121

SN-VERF
Sächsische Akademie der Wissenschaften
11. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Der Freistaat bekennt sich zur Trägerschaft für die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__121.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).