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Jurafuchs

Art. 14

SN-VERF
Menschenwürde
2. Abschnitt Die Grundrechte
(1) 1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen ist Quelle aller Grundrechte.

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