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Jurafuchs

Art. 15

SN-VERF
Allgemeine Handlungsfreiheit
2. Abschnitt Die Grundrechte
Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

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