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Jurafuchs

Art. 16

SN-VERF
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person
2. Abschnitt Die Grundrechte
(1) 1Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 2Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 3In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. (2) Niemand darf grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und ohne seine freiwillige und ausdrückliche Zustimmung wissenschaftlichen oder anderen Experimenten unterworfen werden.

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