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Jurafuchs

Art. 2

SN-VERF
Hauptstadt, Landesfarben, Landeswappen
1. Abschnitt Die Grundlagen des Staates
(1) Die Hauptstadt des Freistaates ist Dresden. (2) Die Landesfarben sind Weiß und Grün. (3) 1Das Landeswappen zeigt im neunmal von Schwarz und Gold geteilten Feld einen schrägrechten grünen Rautenkranz. 2Das Nähere bestimmt ein Gesetz. (4) Im Siedlungsgebiet der Sorben können neben den Landesfarben und dem Landeswappen Farben und Wappen der Sorben, im schlesischen Teil des Landes die Farben und das Wappen Niederschlesiens, gleichberechtigt geführt werden.

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