(1) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. 2Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen sowie durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(2) 1Die Gesetzgebung steht dem Landtag oder unmittelbar dem Volk zu. 2Die vollziehende Gewalt liegt in der Hand von Staatsregierung und Verwaltung. 3Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__3.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).