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Jurafuchs

Art. 23

SN-VERF
Versammlungsfreiheit
2. Abschnitt Die Grundrechte
(1) Alle haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

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