(1) Alle Bürger haben das Recht, Vereinigungen zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__24.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).