Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 28

SN-VERF
Berufsfreiheit
2. Abschnitt Die Grundrechte
(1) 1Beruf und Arbeitsplatz können frei gewählt werden, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. 2Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Erwerbsmäßige Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten. (3) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

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